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Regionalplanung

Die Region Rostock ist eine von vier Planungsregionen in Mecklenburg-Vorpommern. Die regionale Raumordnungsplanung – kurz: Regionalplanung – ist im Raumordnungsgesetz des Bundes geregelt. Ergänzende Vorschriften enthält das Landesplanungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern. Hier sind die Zuständigkeiten und die Organisation der Regionalen Planungsverbände geregelt. An den unterschiedlichen Begriffen im Bundes- und Landesgesetz sollte man sich nicht stören: ob „Raumordnungsplan“, „Raumordnungsprogramm“ oder „Raumentwicklungsprogramm“ – es ist im Prinzip das Gleiche gemeint. Raumordnung ist der Oberbegriff für alle überörtlichen Gesamtplanungen, die von den Bundesländern (Landesplanung) und den regionalen Planungsbehörden und -verbänden (Regionalplanung) gemacht werden. Die örtliche Planung (Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) fällt dagegen in die Hoheit der Gemeinden und wird unter dem Oberbegriff Bauleitplanung zusammengefasst. Diese ist im Baugesetzbuch geregelt.

Das Raumentwicklungsprogramm für die Region Rostock enthält Festlegungen zur Siedlungs-, Infrastruktur- und Freiraumentwicklung. Wichtige Inhalte sind die Festlegung der zentralen Orte, Vorranggebiete für Windenergieanlagen und die Flächenvorsorge für große Industrie- und Gewerbeansiedlungen. Die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes richten sich an Behörden und öffentliche Planungsträger. Den einzelnen Bürger oder die Grundstückseigentümerin verpflichten diese Festlegungen zu nichts. Regionalplanung ist eine vorbereitende Planung. Richtig ernst wird es meistens erst später, wenn genauere Pläne gemacht werden. Dennoch gibt es durchaus gute Gründe, sich damit zu befassen. Bei der Regionalplanung kann man nämlich über Alternativen reden: Soll der Windpark hier hin oder lieber ganz woanders? Wenn sich eine Planung erst einmal verfestigt hat, ist es für solche Diskussionen meist zu spät.

Über die Aufstellung oder Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes entscheidet der Planungsverband. Wenn ein Programmentwurf von der Geschäftsstelle erarbeitet und vom Vorstand und der Verbandsversammlung freigegeben wurde, wird dieser Entwurf veröffentlicht. Alle Bürgerinnen und Bürger, die öffentlichen Stellen und sonstige Interessenten können dann Hinweise und Anregungen zur Änderung oder Ergänzung des Programmentwurfes geben. Die Geschäftsstelle wertet – zusammen mit dem Planungsausschuss des Planungsverbandes – diese Hinweise und Anregungen aus und macht dem Verbandsvorstand einen Vorschlag, welche davon berücksichtigt werden sollten und welche nicht. Die Entscheidung trifft dann wiederum die Verbandsversammlung. Diese Entscheidung über Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Hinweisen und Anregungen wird als Abwägung bezeichnet. Der Planungsverband darf sich bei dieser Abwägung nur von sachlichen und fachlichen Überlegungen leiten lassen. Es kommt nicht so sehr darauf an, wer etwas vorgeschlagen hat – ein einzelner Bürger, eine ganze Gemeinde oder eine Fachbehörde – sondern hauptsächlich darauf, ob der Vorschlag mit guten und gewichtigen Argumenten begründet ist. Der Entwurf wird daraufhin überarbeitet und, wenn es wesentliche Änderungen gibt, nochmals zur Beteiligung freigegeben. Wenn sich aus der Beteiligung keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben, kann das Programm zur Beschlussfassung ausgefertigt werden. Den Beschluss über das Regionale Raumentwicklungsprogramm fasst die Verbandsversammlung. Bevor das Programm verbindlich werden kann, muss es aber erst der Landesregierung vorgelegt werden. Diese prüft noch einmal, ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Außerdem dürfen die im Regionalen Raumentwicklungsprogramm getroffenen Festlegungen nicht den übergeordneten Planungen des Landes widersprechen. Wenn alles in Ordnung ist, wird das Programm vom Kabinett beschlossen und als Rechtsverordnung bekanntgemacht. Dann ist es für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich.

Planungsregionen und Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen bilden das Raumordnungsgesetz (konkurrierende Gesetzgebung), das Landesplanungsgesetz M-V und deren Ausführungsbestimmungen (Verordnungen, Erlasse u.a.).

Durch das Landesplanungsgesetz von 1992 ist die Regionalplanung in Mecklenburg-Vorpommern erstmals folgenden vier Planungsregionen übertragen worden:

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